Mund-Nasen-Schutz-Pflicht an Grundschulen

Informationen zur Mund-Nasen-Schutz-Pflicht an Grundschulen

Mit dem Erlass des Schulministeriums vom 3.8.2020 gelten zum Schuljahresbeginn ab dem 12. August 2020 neue Bestimmungen zur Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten mit Unterricht. Diese Bestimmungen beinhalten u.a. eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Auszug aus der Schulmail):

An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.

Mit der Schulmail vom 31.09. 2020 gibt das Schulministerium folgende neue Bestimmungen für die Grundschulen bekannt (Auszug aus der Schulmail):

Bislang gilt an allen Schulen für das Unterrichtsgeschehen im Klassenraum, dass die Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, sobald sie sich nicht auf ihren festen Sitzplätzen befinden (Sitzplatzregel). … Ab dem 1. Oktober 2020 gilt danach für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mehr. Dies bedeutet, dass sie im Klassenraum auch dann, wenn sie im Rahmen der Unterrichtsgestaltung ihren Sitzplatz verlassen, nicht mehr zwingend die Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen. Sobald der Klassenraum verlassen wird, ist auch in der Primarstufe wie bisher die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn im Unterrichtsraum Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam Unterricht haben (gemischte Gruppen), gelten – wie auch für die Klassen der Sekundarstufe I und darüber – ebenfalls unverändert die bisherigen Regelungen (insbesondere die Sitzplatzregel).“

Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. 

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen. 

Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund- Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen.

Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund- Nasen-Bedeckungen wichtig.

Ab dem 14.12.2020 gelten folgende weitere Bestimmungen:

  • Maskenpflicht für Schüler der 3. und 4. Klasse: Schüler der 3. und 4. Klasse in Schulen der Primarstufe sind verpflichtet, eine Alltagsmaske zu tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Sitzplatz befinden.
  • Maskenpflicht in der Ganztagsbetreuung: Des Weiteren gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) für Schüler der 3. und 4. Klasse der Primarstufe, die an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen außerhalb des Sitzplatzes.
  • Außerdem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) in einem Umkreis von 150 Metern um alle Schulen (Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs, Förderschulen etc.) an Schultagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 

Ab dem 22.02.2021 gelten folgende weitere Bestimmungen:

Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler der Grundschule: Schülerinnen und Schüler in Schulen der Primarstufe sind verpflichtet, eine Alltagsmaske zu tragen, diesen darf lediglich zur Nahrungsaufnahme abgenommen werden.